Bürgerinformation zum Verbrennen von Gartenabfällen


Bürgerinformation - Verbrennen von Gartenabfällen

Immer wieder kommt es zu einer Alarmierung der Feuerwehr aufgrund von unklaren Feuermeldungen in Kleingartenanlagen. Bewirtschafter dieser sind dann meistens sehr überrascht, dass jemand die Feuerwehr gerufen hat. Doch bei einer weithin sichtbaren Rauchsäule über Kleingärten oder sonstigen Grundstücken ist von Weitem oft nicht gleich erkennbar, ob es sich um ein Nutzfeuer oder ein Schadenfeuer handelt. Natürlich sollte aber auch vermieden werden, dass sich aus einen Nutzfeuer ein Schadenfeuer entwickelt. Wir haben in diesem Artikel einige Informationen zum richtigen Vorgehen bei der Verbrennung von Gartenabfällen zusammengefasst.

Verbrennung von Gartenabfällen

Nach Flörsheimer Ortsrecht 14 - Feuerwehrgebührensatzung ist der Einsatz der Feuerwehr bei einer unangemeldeten Verbrennung von Gartenabfällen, also einem Nutzfeuer, kostenpflichtig, denn in dieser steht in § 2 Abs. 1 Nr. 8:

(1) Gebührenschuldner bei Maßnahmen zur Brandbekämpfung ist,
8. die Person, die den Einsatz der Feuerwehr durch nicht angezeigtes, aber nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975 (GVBl. I S. 48) anzeigepflichtiges Verbrennen von Abfällen verursacht hat.



Wie kann dies vermieden werden?

Grundsätzlich sollten Sie jede Verbrennung von Gartenabfällen bei der Stadt Flörsheim anzeigen und eine Genehmigung einholen, auch wenn es sich um vermeintlich unerhebliche Mengen handelt. So sind Sie auf der sicheren Seite, sollte doch die Feuerwehr gerufen werden, denn Rauch lässt sich nicht immer vermeiden. Die Kontaktdaten des Ordnungsamtes finden sie auf der Homepage der Stadt Flörsheim.


Welche Voraussetzungen gibt es für eine Genehmigung zur Verbrennung von Gartenabfällen?

Die Stadt Flörsheim am Main richtet sich hier, wie viele andere Städte in Hessen auch, nach dem § 3 PflAbfV Hessen (Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen). Unter anderem werden hier die folgenden Anforderungen an die Verbrennung gestellt:

- Verbrennung nur unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person bei trockenem Wetter
- Verbrennungen nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 12.00 Uhr
- Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
- Bei aufkommendem starkem Wind oder, wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer zu löschen.
- Vor Verlassen der Abbrandstelle ist durch die Aufsichtspersonen sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind.

Des Weiteren sind nach Absatz § 3 Abs. 2 Mindestabstände Gebäuden, Verkehrswegen und anderen Einrichtungen bzw. Objekten einzuhalten. Die entsprechenden Abstände und Regelungen der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (PflaAbfV) haben wir nachfolgend auszugsweise nochmals im Detail aufgeführt. Den gesamten Gesetzestext finden Sie unter www.rv.hessenrecht.hessen.de:



§ 2 Landwirtschaftliche und gärtnerische Abfälle

(1) Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, können im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren, beseitigt werden. Hierbei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten.

(2) Die in Abs. 1 genannten Abfälle können außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können


§ 3 Anforderungen an das Verbrennen landwirtschaftlicher und gärtnerischer Abfälle

(1) Die im § 2 Abs. 1 genannten Abfälle dürfen nur unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person bei trockenem Wetter von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr, samstags von 8.00 bis 12.00 Uhr verbrannt werden. Die Abfälle müssen so trocken sein, daß sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine Personengefährdung herbeiführen können oder zu starker Rauch- oder Geruchsbelästigung führen. Das Abbrennen ist so zu steuern, daß das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird. Dabei ist möglichst gegen den Wind zu verbrennen. Bei aufkommendem starkem Wind oder, wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer zu löschen. Vor Verlassen der Abbrandstelle ist durch die Aufsichtspersonen sicherzustellen, daß Feuer und Glut erloschen sind. Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.

(2) Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
1. 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen;
2. 35 m von sonstigen Gebäuden;
3. 5 m zur Grundstücksgrenze;
4. 100 m von Bundesautobahnen und autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrsstraßen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden;
5. 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen;
6.100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden;
7. 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern.

(3) Im Umkreis von
1. 4 km um den Startbahnbezugspunkt von Verkehrsflughäfen und
2. 3 km um den Startbahnbezugspunkt von Verkehrslandeplätzen, Sonderlandeplätzen und Segelfluggeländen ist das Verbrennen nur mit Zustimmung der örtlichen Luftaufsichtsstellen oder Flugleitungen zulässig.

(4) Wenn innerhalb der Mindestabstände nach Abs. 2 und 3 brennbare Gegenstände oder Pflanzen vorhanden sind, ist ein Sicherheitsstreifen von 5 m Breite durch Umpflügen oder Fräsen anzulegen, damit ein Übergreifen des Feuers vermieden wird.

(5) Das Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern und das Verbrennen von nicht nur unbedeutenden Mengen anderer pflanzlicher Abfälle ist der Ortspolizeibehörde mindestens zwei Werktage vor Beginn anzuzeigen. Diese kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderliche Anordnungen treffen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht und der Bereitstellung von Feuerlöschgeräten.

(6) Die Anzeige muß enthalten:
1. Lage und Größe des Grundstücks, auf dem die Abfälle verbrannt werden sollen,
2. Art und Menge des Abfalls,
3. Namen, Alter und Anschriften der Aufsichtspersonen.


Feuerwehr Flörsheim 05/2020

 

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